Die Satzung des Vereins Bürger für Hohenpolding e.V.
§ 1 | Der Verein Bürger für Hohenpolding e.V. mit Sitz in Hohenpolding verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Förderung von sozialen und kulturellen Aktivitäten, sowie die Förderung der Gemeindeentwicklung in Arbeitskreisen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
|
§ 2 | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
§ 3 | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. |
§ 4 | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. |
§ 5 | Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliedsversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten (z.B. Nichtzahlung des Beitrags trotz zweimaliger Mahnung) kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder mit Ausschluss durch den Vorstand. Ein Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem der Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter unterzeichnet. |
§ 6 | Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem 1., 2. und 3. Vorstand. Dieser wird von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt. Die Vorstände entscheiden über die Neuaufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder vertreten. Der Vorstand lädt schriftlich - zwei Wochen im voraus - einmal im Jahr zur Jahreshauptversammlung ein. Der Vorstand führt die laufenden Vereinstätigkeiten durch eigenständig berechtigte Beschlüsse und die damit verbundenen Vereinsgeschäfte. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die zuständige Behörde bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. |
§ 7 | Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigte Zwecke, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. |
Satzungsneufassung vom 09.11.2006
geändert am 19.12.2006